Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der DENTAID GmbH Gültig ab 01.06.2019
I. Vorbemerkungen
1. Die allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen von DENTAID (nachfolgend „Lieferant“) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers oder der Käuferin werden nicht anerkannt, es sei denn, der Lieferant stimmt ausdrücklich ihrer Geltung zu. Die allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers oder der Käuferin die Lieferung an den oder die Käufer*in vorbehaltlos ausführt.
2. Die allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/ oder die Lieferung beweglicher Sachen sowie deren Herstellung, ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft. Die allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben oder derselben Käufer*in, ohne, dass der Lieferant in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss. Über Änderungen dieser allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen wird der Lieferant den oder die Käufer*in unverzüglich informieren.
3. Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.
II. Bestellung, Auftragsannahme
1. Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge werden durch Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Bestellung angenommen.
2. Abweichungen der bestellten oder gelieferten Artikel von der Bestellung, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben im Rahmen des technischen Fortschrittes – insbesondere der Produktweiterentwicklung – ausdrücklich vorbehalten.
3. Bei einem Nettobestellwert von unter 150,- € wird bei Lieferungen innerhalb von Deutschland eine Fracht- und Bearbeitungspauschale von 6,90€ netto berechnet. Wird eine Eilzustellung gewünscht, werden die dadurch entstehenden Mehrkosten berechnet. Lieferungen nach Österreich oder in die Schweiz erfolgen grundsätzlich zu einer Versandkostenpauschale von 16,90€ netto.
4. Rechnungsversand erfolgt via E-Mail. Für die Zusendung einer Rechnung in Papierform fällt ein gesondertes Entgelt in Höhe von 1,50€ netto an.
III. Lieferzeit und Liefermenge
1. Die angegebenen Lieferfristen gelten nur annähernd, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Im Falle der Vereinbarung der Versendung beziehen sich Lieferfristen und -termine auf den Zeitpunkt der Übergabe an Spediteur, Frachtführer oder sonstige mit dem Transport beauftragte Dritte.
2. Der oder die Käufer*in ist berechtigt, den Lieferanten 14 Tage nach Überschreitung eines annähernden Liefertermins zur Lieferung innerhalb angemessener Frist von 14 Tagen aufzufordern. Im Falle der schuldhaften Überschreitung eines als verbindlich vereinbarten Liefertermins oder in anderen Fällen des Verzugs, kann der oder die Käufer*in dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist von 3 Wochen setzen. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist er zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Haftung auf Schadensersatz bestimmt sich nach Ziffer
VI. 3. Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Der Lieferant wird dem oder der Käufer*in unverzüglich Mitteilung machen, falls eine Selbstbelieferung nicht stattfindet. Findet eine Selbstbelieferung nicht statt, gilt der Kaufvertrag als nicht geschlossen. Der Lieferant übernimmt kein Beschaffungsrisiko.
4. Voraussetzung der Einhaltung der Lieferzeit ist die rechtzeitige Erfüllung evtl. von Käufer*in übernommener Vertragspflichten, insbesondere die Leistung von vereinbarten Zahlungen und ggf. die Erbringung vereinbarter Sicherheiten. 5. Die Lieferung erfolgt ausschließlich in DENTAID-Verpackungseinheiten.
IV. Versand
1. Ist ein Versand der bestellten Ware erforderlich, so erfolgt diese ab dem Sitz des Lieferanten auf Rechnung und Gefahr des Käufers oder der Käuferin. Mangels besonderer Vereinbarung stehen dem Lieferanten die Wahl des Transportunternehmens sowie die Art des Transportmittels frei. Die Gefahr geht auch dann mit der Absendung ab Sitz des Lieferanten auf den Käufer über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
2. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der oder die Käufer*in zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits zum Zeitpunkt der Meldung der Versandbereitschaft auf den oder die Käufer*in über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten – insbesondere Lagerspesen – hat der oder die Käufer*in zu tragen.
3. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, die Sendung gegen Transportschäden zu versichern oder versichern zu lassen, es sei denn, eine entsprechende Verpflichtung ist vom Lieferanten schriftlich übernommen worden. Die Kosten einer vereinbarten Transportversicherung hat grundsätzlich der oder die Käufer*in zu tragen, es sei denn, frachtfreie Lieferung ist vereinbart.
V. Haftung für Mängel
1. Der oder die Käufer*in ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und bestehende Mängel dem Lieferanten unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf die Ablieferung folgenden Werktag) schriftlich mitzuteilen. Erkennbare Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht, gerügt wurden, werden vom Lieferanten nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Mängelrügen werden als solche nur dann vom Lieferanten anerkannt, wenn sie dem Lieferanten schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar.
2. Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an den Lieferanten kann nur mit dessen vorherigen Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis des Lieferanten erfolgen, müssen von diesem nicht angenommen werden. In diesem Fall trägt der oder die Käufer*in die Kosten der Rücksendung.
3. Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend.
4. Das Vorliegen eines solchen festgestellten und durch eine wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Käufers oder der Käuferin: a) Der oder die Käufer*in hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, vom Lieferanten Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft hierbei der Lieferant nach eigenem Ermessen. b) Darüber hinaus hat der Lieferant das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl, vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem oder der Käufer*in das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
5. Das Recht zur Forderung von Schadensersatz bestimmt sich nach Ziffer VI. 6. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Auslieferung. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen des Lieferanten oder seiner Erfüllungsgehilfen. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Der oder die Käufer*in hat in jedem Fall zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.
VI. Haftung auf Schadensersatz
1. Die Haftung des Lieferanten auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer VI eingeschränkt.
2. Der Lieferant haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich ist eine Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der oder die Käufer*in regelmäßig vertrauen darf.
3. Soweit der Lieferant gemäß Ziffer
VI Abs. 2. dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Lieferant bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die der Lieferant bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter und Angestellten des Lieferanten.
5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
6. Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr ab Ablieferung der Ware an den oder die Käufer*in, im Fall der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände sowie der Person des Ersatzpflichtigen. Hiervon unberührt bleibt die Haftung des Lieferanten für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit sowie die Haftung für die Übernahme einer Garantie, das arglistige Verschweigen eines Mangels, die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Für diese Fälle gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
VII. Ausschluss von Beschaffungsrisiko und Garantien
Der Lieferant übernimmt keinerlei Beschaffungsrisiko und auch keine irgendwie gearteten Garantien, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem oder der Käufer*in geschlossen.
VIII. Preise
1. Die Preisberechnung erfolgt ab Sitz des Lieferanten in Euro zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise des Lieferanten ab Werk.
2. Die Lieferung erfolgt auf der Grundlage der Versandeinheiten der am Tag des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste des Lieferanten.
IX. Zahlungsbedingungen
1. Sämtliche Rechnungen des Lieferanten sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.
2. Bei Zahlung per Bankeinzug werden 2 % Skonto gewährt.
3. Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden die gesetzlichen Verzugszinsen sowie Mahngebühren fällig. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem Lieferanten vorbehalten.
4. Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen gegebener bestehender Gegenansprüche des Käufers oder der Käuferin ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen.
X. Eigentumsvorbehalt
1. Jede vom Lieferanten gelieferte Ware bleibt dessen Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den oder die Käufer*in ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers oder der Käuferin gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden.
2. Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der oder die Käufer*in tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an den Lieferanten ab. Der Lieferant nimmt die Abtretung an. Der oder die Käufer*in ist ermächtigt, diese Forderungen so lange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderungen) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und daher unzulässig. Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Käufers oder der Käuferin zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.
3. Ist die Forderung des Käufers oder der Käuferin aus dem Weiterverkauf in einen Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der oder die Käufer*in hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an den Lieferanten ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrags, den der Lieferant dem Käufer für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hat.
4. Im Falle einer Pfändung der Ware bei dem oder der Käufer*in ist der Lieferant sofort durch Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um vom Lieferanten gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.
5. Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß den vorstehenden Absätzen dieser Ziffer den Betrag der hierdurch gesicherten und noch offenen Forderungen auf absehbare Dauer um mehr als 20 %, ist der oder die Käufer*in berechtigt, vom Lieferanten insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt.
6. Die Geltendmachung der Rechte des Lieferanten aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den oder die Käufer*in nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware zum Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende Forderung des Lieferanten gegen den oder die Käufer*in angerechnet.
7. Dem oder der Käufer*in seitens des Lieferanten zur Verfügung gestellte Displays, Verkaufshilfen, Verkaufsständer etc. bleiben Eigentum des Lieferanten und sind– sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde – bei Beendigung der Vertragsbeziehung unaufgefordert an den Lieferanten herauszugeben.
XI. Rücktritt des Lieferanten
Der Lieferant ist – neben den gesetzlich vorgesehenen Rücktrittsrechten – auch aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:
a) Wenn sich entgegen der vor Vertragsabschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der oder die Käufer*in nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne Weiteres angenommen werden in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotests, der Zahlungseinstellung durch den oder die Käufer*in oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuchs bei dem oder der Käufer*in. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen Lieferant und Käufer*in handelt.
b) Wenn sich herausstellt, dass der oder die Käufer*in unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung sind.
c) Wenn die unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers oder der Käuferin veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, soweit der Lieferant sein schriftliches Einverständnis mit der Weiterveräußerung erklärt hat.
XII. Leistungsstörungen
Unvorhergesehene Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Rohstoffmangel, Betriebsstörungen usw. entbinden den Lieferanten für die Zeit des Bestehens von jeder Lieferungspflicht. Dauern diese Umstände länger als einen Monat – ausgehend vom vereinbarten Liefertermin – an, so hat jede Vertragspartei das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Ein Schadensersatzanspruch für den Kunden oder die Kundin besteht in diesen Fällen nicht.
XIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Lieferanten. Sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis gelten als am Sitz des Lieferanten zu erbringen.
2. In jedem Fall, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
XIV. Schlussbestimmung
Der Lieferant ist zur Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs mit dem oder der Käufer*in berechtigt, soweit dies zur zweckmäßigen Abwicklung und Abrechnung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. An Dritte werden die Daten nicht weitergegeben, es sei denn, die Weitergabe ist gesetzlich erlaubt oder der oder die Käufer*in hat der Weitergabe zugestimmt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr benötigt werden.